Vorschlag für EU Inc. stößt auf Widerspruch.

UM – 03/2026

Am 18. März hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine neue europäische Unternehmensrechtsform – die EU Inc. – vorgestellt und mit dem sogenannten 28. Regime den entsprechenden rechtlichen Rahmen gleich mitgeliefert. Die neue Unternehmensform tritt neben die bekannten national geprägten Rechtsformen. 


Heute sind Unternehmen mit 27 nationalen Rechtsvorschriften und mehr als 60 Unternehmensformen konfrontiert. Die Komplexität macht jede Gründung zeitintensiv. Im 28. Regime soll es nun möglich sein, neue Unternehmen digital und nach einheitlichen Rechtsvorschriften schnell und problemlos zu gründen.

„Ein Europa, ein Markt“ – bis 2028?

Mit der Rechtsform EU Inc. werden Unternehmen angesprochen, die sich digital ausrichten und in Zukunft von der EU bereitgestellten Möglichkeiten der elektronischen Identifizierung, Registrierung und Kommunikation nutzen wollen. Reduzierte Formalitäten sollen dabei Bürokratie vermeiden. Schon die Gründung erfolgt vollständig online, und zwar innerhalb von 48 Stunden und unabhängig davon, in welchem Land der EU der Sitz gewählt wird. Ab 2028 soll das möglich sein. Gemeinsame, schnelle, digitale und kosteneffiziente Verfahren sowie reduzierte bürokratische Anforderungen sollen Anreize für private Investitionen setzen.  

Start-ups und Scale-ups für mehr Wachstum

Ein EU Inc. soll ungehindert über die EU-Grenzen hinaus expandieren können und insbesondere für wachstumsstarke Unternehmen eine attraktive Alternative darstellen. Zugleich soll sie die EU für Unternehmensgründer attraktiver machen. Vornehmlich richtet sich das Konzept an Start-ups und Scale-ups, denen die Kommission Risikobereitschaft, einen Fokus auf Skalierbarkeit und ein hohes Innovationspotential unterstellt. Sie sollen in besonderem Maße zu Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der EU beitragen. Grundsätzlich steht die neue Unternehmensrechtsform aber allen Unternehmen offen.

Insolvenz- und Liquidationsrecht wird ergänzt

Der Vorschlag der Kommission wird ergänzt durch spezielle Regelungen zur Insolvenz und Liquidation von EU Inc. So ist ein vereinfachtes Abwicklungsverfahren für ausgewählte innovative Start-ups vorgesehen. In einfachen Fällen sollen Liquidationsverfahren zeitnah abgeschlossen und EU Inc. innerhalb von drei Monaten aus dem Handelsregister gelöscht werden können. Die ergänzenden Regelungen sollen auch sicherstellen, dass bei EU Inc. auch Insolvenz und Liquidation digital abgewickelt werden können.  

Richtlinie versus Verordnung

Rechtsgrundlage des Verordnungsentwurfs über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU Inc.“ soll Artikel 114 AEUV sein. Darüber wird bereits gestritten. Denn Artikel 114 setzt eine Harmonisierung des bestehenden Rechts voraus. Die EU Inc. tritt jedoch ergänzend zum nationalen Recht hinzu.  Zudem ist die gängige Rechtsform auf Grundlage des Art. 114 die Richtlinie mit qualifizierter Mehrheit oder die Verordnung, die aber Einstimmigkeit erfordert. Die Kommission hat sich jedoch für eine Verordnung mit qualifizierter Mehrheit entschieden. Das erzeugt Stirnrunzeln. Das Europäische Parlament hatte in seinen Empfehlungen vom 19. Januar eine maximal harmonisierende Richtlinie vorgeschlagen, weil es bei einer Verordnung größere und langwierige Widerstände bei den Ländern befürchtete (siehe DSV-News 01/2026).

Weitere kritische Stimmen

Erste Kritik kam bereits von der S&D-Fraktion und deren Berichterstatter für das 28. Regime, René Repasi. Dem Vorschlag fehle es an robusten Schutzmaßnahmen, unter anderem um Missbrauch in Bezug auf Gläubigerschutz, Arbeitsrecht und Beteiligung des Mitarbeitervorstands zu verhindern. Die LINKE will ebenfalls nicht tatenlos zusehen, wie Arbeitnehmerrechte ausgehöhlt werden. Kritik übten auch die europäischen Gewerkschaften (ETUC) und der globale Gewerkschaftsverband UNI Global Union. Das EU Inc. sei ein trojanisches Pferd. Es wäre als Unterstützung für Start-ups verkauft worden, hätte sich aber zu einem umfassenden Angriff auf die Rechte der Arbeitnehmer und die Rechenschaftspflicht von Unternehmen entwickelt. Aus der freien Wahl des Unternehmenssitzes würden Gefahren für das europäische Sozialmodell, die Arbeitsbeziehungen und qualitativ hochwertige Arbeitsplätze. Ein relevanter Fakt zum Schluss: Die Unternehmensmitbestimmung ist sehr unterschiedlich in den EU-Mitgliedstaaten ausgekleidet.  Eine gesetzliche Verankerung dieses kollektiven Arbeitsrechts findet sich lediglich in zwölf Mitgliedstaaten.