89Stocker28. Regime
Vorschlag für EU Inc. stößt auf Widerspruch.
UM – 03/2026
Am 18. März hat
die Europäische Kommission den Vorschlag für eine neue europäische Unternehmensrechtsform –
die EU Inc. – vorgestellt und mit dem sogenannten 28. Regime den entsprechenden
rechtlichen Rahmen gleich mitgeliefert. Die neue Unternehmensform tritt neben
die bekannten national geprägten Rechtsformen.
Heute sind
Unternehmen mit 27 nationalen Rechtsvorschriften und mehr als 60
Unternehmensformen konfrontiert. Die Komplexität macht jede Gründung zeitintensiv.
Im 28. Regime soll es nun möglich sein, neue Unternehmen digital und nach
einheitlichen Rechtsvorschriften schnell und problemlos zu gründen.
„Ein Europa, ein Markt“ – bis 2028?
Mit der
Rechtsform EU Inc. werden Unternehmen angesprochen, die sich digital ausrichten
und in Zukunft von der EU bereitgestellten Möglichkeiten der elektronischen
Identifizierung, Registrierung und Kommunikation nutzen wollen. Reduzierte
Formalitäten sollen dabei Bürokratie vermeiden. Schon die Gründung erfolgt vollständig
online, und zwar innerhalb von 48 Stunden und unabhängig davon, in welchem Land
der EU der Sitz gewählt wird. Ab 2028 soll das möglich sein. Gemeinsame,
schnelle, digitale und kosteneffiziente Verfahren sowie reduzierte
bürokratische Anforderungen sollen Anreize für private Investitionen setzen.
Start-ups und Scale-ups für mehr Wachstum
Ein EU Inc. soll ungehindert
über die EU-Grenzen hinaus expandieren können und insbesondere für
wachstumsstarke Unternehmen eine attraktive Alternative darstellen. Zugleich
soll sie die EU für Unternehmensgründer attraktiver machen. Vornehmlich richtet
sich das Konzept an Start-ups und Scale-ups, denen die Kommission
Risikobereitschaft, einen Fokus auf Skalierbarkeit und ein hohes
Innovationspotential unterstellt. Sie sollen in besonderem Maße zu Wachstum und
Wettbewerbsfähigkeit der EU beitragen. Grundsätzlich
steht die neue Unternehmensrechtsform aber allen Unternehmen offen.
Insolvenz- und Liquidationsrecht wird ergänzt
Der Vorschlag der
Kommission wird ergänzt durch spezielle Regelungen zur Insolvenz und
Liquidation von EU Inc. So ist ein vereinfachtes Abwicklungsverfahren für ausgewählte
innovative Start-ups vorgesehen. In einfachen Fällen sollen Liquidationsverfahren
zeitnah abgeschlossen und EU Inc. innerhalb von drei Monaten aus dem
Handelsregister gelöscht werden können. Die ergänzenden Regelungen sollen auch
sicherstellen, dass bei EU Inc. auch Insolvenz und Liquidation digital
abgewickelt werden können.
Richtlinie versus Verordnung
Rechtsgrundlage
des Verordnungsentwurfs über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU Inc.“
soll Artikel 114 AEUV sein. Darüber wird bereits gestritten. Denn Artikel 114 setzt
eine Harmonisierung des bestehenden Rechts voraus. Die EU Inc. tritt jedoch
ergänzend zum nationalen Recht hinzu. Zudem
ist die gängige Rechtsform auf Grundlage des Art. 114 die Richtlinie mit
qualifizierter Mehrheit oder die Verordnung, die aber Einstimmigkeit erfordert.
Die Kommission hat sich jedoch für eine Verordnung mit qualifizierter Mehrheit entschieden.
Das erzeugt Stirnrunzeln. Das Europäische Parlament hatte in seinen
Empfehlungen vom 19. Januar eine maximal harmonisierende Richtlinie
vorgeschlagen, weil es bei einer Verordnung größere und langwierige Widerstände
bei den Ländern befürchtete (siehe DSV-News 01/2026).
Weitere kritische Stimmen
Erste Kritik kam
bereits von der S&D-Fraktion und deren Berichterstatter für das 28. Regime,
René Repasi. Dem Vorschlag fehle es an robusten
Schutzmaßnahmen, unter anderem um Missbrauch in Bezug auf Gläubigerschutz,
Arbeitsrecht und Beteiligung des Mitarbeitervorstands zu verhindern. Die LINKE will ebenfalls nicht tatenlos zusehen, wie Arbeitnehmerrechte ausgehöhlt
werden. Kritik übten auch die europäischen Gewerkschaften (ETUC) und der
globale Gewerkschaftsverband UNI Global Union. Das EU Inc. sei ein
trojanisches Pferd. Es wäre als Unterstützung für Start-ups verkauft worden, hätte
sich aber zu einem umfassenden Angriff auf die Rechte der Arbeitnehmer und die
Rechenschaftspflicht von Unternehmen entwickelt. Aus der freien Wahl des
Unternehmenssitzes würden Gefahren für das europäische Sozialmodell, die Arbeitsbeziehungen
und qualitativ hochwertige Arbeitsplätze. Ein relevanter Fakt zum Schluss: Die
Unternehmensmitbestimmung ist sehr unterschiedlich in den EU-Mitgliedstaaten
ausgekleidet. Eine gesetzliche
Verankerung dieses kollektiven Arbeitsrechts findet sich lediglich in zwölf Mitgliedstaaten.